Satzung des Vereins GEMEINSAM e.V. zur Förderung sozialer und schulischer Integration

Der folgende Text der Satzung hat nur informellen Charakter und ist keinesfalls rechtlich bindend. Die Satzung kann in Schriftform im Büro eingesehen werden.

  1. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. (1) Der Verein hört auf den Namen GEMEINSAM e.V., zur Förderung sozialer und schulischer Integration.
    2. (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde WEYHE.
    3. (3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
    1. (1) Der Zweck des Vereins besteht darin, jede Form der Aussonderung behinderter Menschen aus ihren sozialen Lebenssituationen zu überwinden. Er verfolgt zudem den Zweck der Beratung und Unterstützung von Eltern behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder. Das Arbeitsgebiet des Vereins erstreckt sich auf die Gemeinde WEYHE, auf die Gemeinde STUHR und Umgebung.
    2. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” (§ 53 der Abgabenordnung). Hierzu gehören:
      1. a) Information und Öffentlichkeitsarbeit.
      2. b) Erarbeitung konkreter Hilfestellung für Betroffene.
      3. c) Förderung und Erhalt integrativer Einrichtungen und Einzelintegration im vorschulischen und schulischen Bereich.
      4. d) Förderung der Integration im Freizeitbereich.
      5. e) Ausbildung von Personen zur Durchführung niedrigschwelliger Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderungen.
      6. f) Vermittlung niedrigschwelliger Betreuungsangebote.
      7. g) Schaffung und Vermittlung von Wohnraum für Menschen mit dauerhaft wesentlicher Behinderung .
    3. (3) Erreicht werden sollen diese Ziele unter anderem durch die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Initiativen, Einrichtungen, Fachleuten (Medizinerinnen / Medizinern, Therapeutinnen / Therapeuten, Juristinnen / Juristen, Wissenschaftlerinnen / Wissenschaftlern), Behörden und durch Öffentlichkeitsarbeit.
    4. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. (1) Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    2. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet wird.
    3. (3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  4. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
    2. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. (Stichtag: 30.09.)
    3. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der letzten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
    4. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. § 5 Mitgliedsbeiträge Die Vereinsmittel werden durch Beiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.
    1. (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
    2. (2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    3. (3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
    4. (4) Menschen mit Behinderungen sind als Mitglied beitragsfrei.
    5. (5) Spenden werden durch Öffentlichkeitsarbeit eingeworben.
    6. (6) Zuschüsse werden durch Anträge für bestimmte Maßnahmen beantragt.
  6. § 6 Rechte der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  7. § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  8. § 8 Der Vorstand

    Der Vorstand des Vereins im Sinne § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

    1. a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      • der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden
      • der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
      • der 3. Vorsitzenden / dem 3. Vorsitzenden
      • der Schriftführerin / dem Schriftführer
      • der Kassenwartin / dem Kassenwart
  9. § 9 Zuständigkeit des Vorstandes
    1. (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

      Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
      2. b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
      3. c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
      4. d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
      5. e) Einstellung einer Arbeitskraft im geschäftsführenden Bereich. Dies kann auch ein Vorstandsmitglied, neben seiner Vorstandsarbeit, bei angemessener Entlohnung, sein. Hierfür wird ein Arbeitsvertrag geschlossen.
  10. § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
    1. (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
    2. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  11. § 11 Mitgliederversammlung
    1. (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
    2. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
      1. a) Genehmigung des Kassenberichtes des letzten Geschäftsjahres, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
      2. b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
      3. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
      4. d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
      5. e) Ausschluß und Streichung von Mitgliedern.
      6. f) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  12. § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
    1. (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    2. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  13. § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

  14. § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    1. (1) Die Versammlung bestimmt den Versammlungsleiter.
    2. (2) Die Abstimmung erfolgt offen. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
    3. (3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
    4. (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
    5. (5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    6. (6) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
    7. (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  15. § 15 Auflösung des Vereins
    1. (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    3. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vermögen geht an den Verein “SprachLos e.V.” in 28844 Weyhe, sollte es den Verein “SprachLos e.V.” nicht mehr geben, geht es an die Stiftung “Vergißmeinnicht” der Behinderten-Wohnheimat Stuhr e.V., die es unmittelbar und ausschließlich gemäß Stiftungszweck zu verwenden hat.
    4. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand Januar 2009